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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
ososoft GmbH

(Stand: 01.01.2023)



§ 1 – Allgemeines, Geltungsbereich

 

(1) Ososoft ist für den Auftraggeber auf den Gebieten SAP Beratung, SAP Entwicklung, IT-Strategieberatung, KI Lösungsanbieter sowie Softwareentwicklung als Hersteller und Dienstleister tätig.

 

(2) Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Ososoft nicht an, es sei denn, Ososoft hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen von Ososoft gelten auch dann, wenn Ososoft in Kenntnis entgegenstehender oder von deren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen für den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

 

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen Ososoft und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

(4) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, die den gleichen Vertragsgegenstand haben.

 

 

§ 2 – Angebot, Angebotsunterlagen, Präsentation

 

(1) Das Angebot von Ososoft ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

(2) An abgegebene Angebote hält sich Ososoft maximal 30 Tage, gemessen an dem Datum des Angebots, gebunden.

 

(3) Jegliche, auch teilweise Verwendung von Ososoft mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Genehmigung von Ososoft. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der diesen Arbeiten und Leistungen zu Grunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars durch Ososoft liegt keine Zustimmung zur Verwendung dieser Arbeiten und Leistungen.

 

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Ososoft die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von Ososoft.

 

 

§ 3 – Preise, Zahlungsbedingungen

 

(1) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart wurden, werden nach Maßgabe der zum Tage der Auftragserteilung gültigen Preislisten von Ososoft berechnet. Nebenkosten und sonstige anlässlich der Durchführung des Vertrages aufgewandte Kosten werden entsprechend dem tatsächlichen Anfall abgerechnet.

 

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von Ososoft eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Auch eine Zahlung vor Fälligkeit der Rechnung berechtigt nie zum Abzug etwaiger Beträge.

 

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) 14 (vierzehn) Tage nach Zugang zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Besteller in Verzug, wenn er nicht zu einem in der Auftragsbestätigung kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch dreißig

Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Ososoft berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich normierter Höhe zu fordern. Falls Ososoft in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist Ososoft berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass Ososoft als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

(5) Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von Ososoft unbestritten sind. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, soweit der zu Grunde liegende Anspruch rechtskräftig festgestellt oder von Ososoft unbestritten ist.

 

 

§ 4 – Leistungserbringung / Abnahme

 

(1) Für den Umfang und den Zeitpunkt der Leistungen sind ausschließlich die schriftlichen Angaben in der Auftragsbestätigung oder im Angebot von Ososoft maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Ososoft. Die von Ososoft angegebenen Leistungszeiten gelten als nur annähernd vereinbart. Der Beginn dieser angegebenen Leistungszeiten setzt die Abklärung aller technischen

Fragen voraus. Eine von Ososoft angegebene Leistungszeit beginnt mit dem Ausstellungstag der entsprechenden Bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.

 

(2) Vertraglich vereinbarte Fristen verlängern sich bzw. vertraglich vereinbarte Termine verschieben sich bei einem von Ososoft nicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere vor bei Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Unternehmen, derer sich Ososoft zur Erfüllung dieses Vertrages bedient, behördlichen Maßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, unvorhersehbarem Ausbleiben der Lieferung durch Vorlieferanten, soweit diese sorgfältig ausgewählt wurden, sowie bei höherer Gewalt.

 

(3) Gerät Ososoft mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so haftet Ososoft nach Maßgabe der unter § 6 getroffenen Regelungen. Der Auftraggeber ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Ososoft eine ihr vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens 2 (zwei) Wochen betragen muss.

 

(4) Der Auftraggeber wird, sobald Ososoft die Fertigstellung des Gewerkes erklärt und dieses zur Abnahme zur Verfügung gestellt hat, unverzüglich zur Feststellung der Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung die vertraglich vorgesehene Abnahme durchführen. Werden bei der Abnahme keine Mängel festgestellt, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht nur unerheblich mindern, so ist die Abnahme unverzüglich in einem Abnahmeprotokoll zu erklären, wobei etwaige kleinere Mängel in einer separaten Mängelliste aufzuführen und kurzfristig von Ososoft zu beseitigen sind. Sollte eine Abnahme aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen zu dem vereinbarten Abnahmetermin nicht erfolgen, so gilt das Gewerk als mangelfrei abgenommen. Das Gewerk kann nach vorheriger Vereinbarung durch Aufspielen auf einen Webserver und Ermöglichen eines passwortgeschützten Zugriffs durch Ososoft für den Auftraggeber abnahmebereit zur Verfügung gestellt werden. Während der Herstellungsphase des Gewerkes ist Ososoft berechtigt, dem Auftraggeber einzelne Bestandteile des Gewerkes zur Teilabnahme vorzulegen.

 

 

§ 5 – Eigentums- / Rechteübergang

 

(1) Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung der fälligen Vergütung das Eigentum an sämtlichen vertraglich geschuldeten beweglichen Sachen.

 

 
(2) Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung der fälligen Vergütung das ausschließliche, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Recht, die im Rahmen des Vertrages gefertigten endgültigen Arbeiten, so wie sie sich einem Betrachter präsentieren und soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, im definierten Umfang im gesamten Firmenverbund zu nutzen

und zu bearbeiten.

 

(3) Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung der fälligen Vergütung ein einfaches, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränktes Recht, die im Rahmen des Vertrages gefertigten softwaretechnischen Bestandteile (z.B. HTML, Java-Scripts, Java-Applikationen, etc.) der endgültigen Arbeiten, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, im definierten Umfang im

gesamten Firmenverbund zu nutzen und zu bearbeiten.

 

(4) Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Auftraggeber eine Nutzung gemäß den Absätzen 1 bis 3 widerruflich gestattet. Der Widerruf bedarf keiner Begründung und wird von Ososoft nur erklärt werden, falls der Auftraggeber mit Vergütungszahlungen in Verzug ist oder wesentliche Mitwirkungs- bzw. Unterstützungs-handlungen nicht erbringt.

 

(5) Soweit der Auftraggeber Ososoft Materialien oder sonstige Beistellungen zur Verwendung nach diesem Vertrag überlässt, räumt der Auftraggeber Ososoft die für die Verwendung dieses Materials und der sonstigen Beistellungen erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ein.

 

(6) Ososoft wird nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf Anforderung bei der Implementierung oder innerhalb einer angemessenen Frist ab Implementierung den Quellcode für die von Ososoft im Rahmen der Individualprogrammierung erstellten Leistungen dem Auftraggeber auf geeigneten Datenträgern gegen Vergütung des mit der Herstellung anfallenden Aufwandes übergeben.

 

 

§ 6 – Mängelgewährleistung / Haftung

 

(1) Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen ist Ososoft innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach entsprechender Mitteilung des Kunden nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzleistung berechtigt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme. Ososoft behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden kostenlos Ersatz zur Verfügung,

der den gerügten Mangel nicht mehr enthält. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.

 

(2) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt.

 

(3) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen.

 

(4) Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, muss der Kunde der Ososoft binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eingeschriebenen Briefes rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei Ososoft innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, z.B. aufgetretene Fehlermeldungen sind nach Kräften detailliert wiederzugeben.

 

(5) Weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) sind, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Leistung resultieren.

 

(6) Der in Absatz 5 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Ososoft sowie deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt für sonstige Schäden. Sofern Ososoft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gemäß Absatz 5 ausgeschlossen.

 

(7) Der in Absatz 5 geregelte Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Rechtsmängel, Garantien und zugesicherte Eigenschaften sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(8) Die verschuldensunabhängige Haftung von Ososoft im Bereich von mietrechtlichen und ähnlichen Nutzungsverhältnissen für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Fehler nach § 536 a Abs. 1 BGB wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

 

(9) Ososoft übernimmt keinerlei Haftung für Vorab- oder Testversionen von Programmen, Web- oder Microsites (ausdrücklich gekennzeichnet als „Alpha“- oder „Beta“-Versionen), die dem Auftraggeber auf Wunsch vor der endgültigen Abnahme bzw. Freigabe unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden können, die aber wegen ihrer möglichen Fehleranfälligkeit nicht für den endgültigen Betrieb bestimmt sind.

 

(10) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Ososoft nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Auftraggeber regelmäßig und anwendungs-adäquat Datensicherung durchgeführt und dadurch sichergestellt hat, dass verloren-gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

 

(11) Ososoft haftet des weiteren nicht für Sachaussagen oder Beistellungen, die ihr vom Auftraggeber zur Erbringung der ihr obliegenden Leistungen vorgegeben worden sind. Ososoft haftet ebenfalls nicht für Urheber-, Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- oder sonstige rechtliche Schutzfähigkeit der von ihr erbrachten Leistungen.

 

(12) Ososoft haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der von ihr erbrachten Leistungen, wenn der Auftraggeber die von ihr erbrachten Leistungen durch Freigabe als ordnungsgemäß erbracht abgenommen hat. Insofern stellt der Auftraggeber Ososoft von Ansprüchen Dritter frei. Ososoft wird den Auftraggeber auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Erachtet Ososoft für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Auftraggeber nach Abstimmung die Kosten.

 

(13) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen von Ososoft.

 

 

§ 7 – Gerichtsstand, Erfüllungsort

 

(1) Gerichtsstand ist Würzburg; Ososoft ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an dem für seinem Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.

 

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Sitz Würzburg.

 

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

 

 

§ 8 - Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oderwerden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.